1. Name und Sitz des Vereins
§ 1
Unter dem Namen “Freunde alter Fahrzeuge“, kurz und nachgenannt “FaF“, besteht mit Sitz in Zürich ein Verein. DER Verein, eigentlich. Und klar: 60 ff., ZGB und so weiter gelten selbstverständlich.
2. Vereinszweck und Ziel
§ 2
Der FaF ermöglicht seinen völlig einseitig gepolten Mitgliedern, sich vertieft und ausschliesslich mit der Materie geile, scharfe, coole, schnelle und schöne, alte Autos auseinanderzusetzen.
§ 3
Der FaF versucht, sein Ziel insbesondere zu erreichen durch Veranstaltung von jährlich mindestens 2 Wochenendausfahrten, an welchen es den Teilnehmern nicht gestattet ist, mehr als insgesamt 30 Minuten über etwas anderes als alte Automobile und deren wunderschönes Design und ihre geniale Technik zu sprechen;
Teilnahme an internationalen, nationalen oder regionalen Oldtimerrallies und -veranstaltungen, wobei jeweils durch schlechtes Benehmen und rüpelhafte Fahrweise auf den FaF aufmerksam gemacht werden soll, wenn’s mit den Wagen alleine nicht geht;
Hin und wieder Miete eines Rundkurses, um die FaF-Fahrzeuge abzuhärten und um primitive Leistungs- und Standfestigkeitsvergleiche anzustellen;
Einrichtung eines monatlichen Stammes zur Vertiefung des automobiltechnischen Wissens unter bescheidenem Genuss alkoholischer Diskussionsanregerchen;
Intensiven Erfahrungsaustausch der Mitglieder;
Heftige Diskussionen und Streitgespräche über die Vorteile alter und die Nachteile neuer Autos;
Lautes Skandieren von Beschimpfungen gegen Besitzer neuer Autos;
Absingen obszöner Lieder an Treffen von Golf GTI-Clubmitgliedern und ähnlichen Zeitgenossen;
Miete einer Vereinsgarage zu gemeinsamen Reparatur- und Pflegezwecken, wobei auch die Möglichkeit flüssiger, eventuell sogar fester Nahrungsaufnahme zu berücksichtigen ist;
Möglichst häufiges geselliges Beisammensein unter Ausschluss nichtautomobiler Themata;
Den Vereinsgruss «Motor Heil». Er besteht aus dem Churchill-Victory Zeichen: Zeigefinger der rechten Hand abgespreizt von Mittelfinger, Rest der Hand geschlossen. Im Freien sei er mittels eines lauten “FaF!“ zu bestärken, am Steuer sitzend kann er auch mit auf dem Lenkrad belassener Hand angewendet werden, ebenso mit der Hand am Bierglase, die Langversion wird direkt vermittelt und eingeübt.
3. Kohle
§ 4
Die finanziellen Mittel bestehen aus Jahresbeiträgen der Mitglieder (derzeit CHF 0.- pro Mitglied) und der Gönner Spenden, letztwilligen Zuwendungen, Beiträgen von sozialen Institutionen und weiteren Einnahmen.
4. Organisation
§ 5
Die Organe des Vereins sind
-
die Vereinsversammlung und
-
der Vorstand
A. Vereinsversammlung
§ 6
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens vierzehn Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder, wobei die Mitteilung per E-Mail dem Schrifterfordernis genügt. Ordentlicherweise soll die Vereinsversammlung einmal jährlich stattfinden. Öfters ist aber auch okee.
§ 7
Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu Genehmigung und Änderung der Vereinsstatuten
Wahl des Vorstandes Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
B. Vorstand
§ 8
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident und Kassier . Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, nach dessen Ablauf aber nicht zwingend ein neuer Vorstand zu wählen ist. Der Kassier ist vorzugsweise Besitzer eines französischen Autos. Das ist jetzt einfach mal so, halt.
§ 9
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte und/oder der Durst erfordern. Die Beschlussfassung erfolgt mit total einfachem Mehr.
§ 10
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen
vollzieht Vereinsbeschlüsse und beruft die Vereinsversammlung ein.
5. Mitgliedschaft
§ 11
Die Mitgliedschaft im FaF steht allen männlichen natürlichen Personen zu, die Eigentümer einer Karre im schon ziemlich stolzen Alter von mindestens 15 Lenzen sind und die von der Vereinsversammlung einstimmig aufgenommen werden. Vorwärtsparkierer und Döschwo-, Ford (D)-, GTI- oder Opelfahrer können von Anfang an abstinken.
Da die Mitgliedschaft ohne Wagen nicht möglich ist, erlischt sie auch beim ersatzlosen Verkauf des Gefährts. Wer hingegen durch mechanische Schäden oder einen Unfall seines Gefährts nur vorübergehend verlustig geht, bleibt natürlich Mitglied, sofern er nicht seine Absicht kundgibt, die Oldtimermeierei gehe ihm sowieso auf die Nerven und er lasse den Schrotthaufen jetzt Schrotthaufen sein.
Zu Unfällen sei noch bemerkt, dass es richtige Männerunfälle (in der Kurve auf einer Öllache ausgerutscht, eine trächtige Kuh unerwartet vor den Wagen gehupft, etc.) und Memmenunfälle (huch, eine alte Dame hat mich beim Parkieren gestreift, etc.) gibt: Nach ersteren sei dem jeweils beteiligten Mitglied zu einem Bier unter innigen Mitleidsbezeugungen und heftigem Schulterklopfen versichert, dass das jedem mal passieren könne. Nach letzteren sei ihm ein Röckchen zu schenken, welches er im Kreise des FaF so lange zu tragen hat, bis er durch irgendeine von den restlichen Mitgliedern lobenswert vermerkte automobile Tat auffällt und damit seine Sühne geleistet hat.
Das Initiationsverfahren besteht aus folgendem Ritual: Der Beitrittswillige soll sich auf einen Parkplatz stellen. Hierauf fahren mindestens 2/3 aller Mitglieder in Ihren Fahrzeugen vor, stellen diese im Halbkreis vor dem Prüfling auf und lassen die Motoren aufheulen. Nun überprüft der Vorstand in corpore, ob das Glied des Beitrittswilligen dabei steif geworden ist. Wenn ja, werden ihm feierlich die Statuten übergeben. Wenn nein, sei er für immer und ewig allein auf weiter Flur anzutreffen. Die Pfeife.
Das Aufnahmeverfahren impliziert, dass es die weibliche Mitgliedschaft nicht geben kann. Attraktive Mitfahrerinnen und sonst interessierte Schönheiten aller Couleur sind aber ab und zu durchaus willkommen und insofern auch an diversen Aktivitäten des FaF gern gesehene und betrachtete Zaungäste.
6. Haftung
§ 12
Für FaF-Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich die Vereinskohle.
7. Auflösung
§ 13
Eine Auflösung des FaF liegt nicht drin. Und wenn doch, dann nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. In diesem sehr unwahrscheinlichen Fall wären die geäufneten Noten des Vereinsvermögens gleichmässig auf die Mitglieder zu verteilen.
8. Schlussbestimmungen
§ 14
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Urversammlung in Kraft. Falls eine solche denn irgendwann mal stattfinden sollte.